Das Kirchgeld ist nach Artikel 1 des Kirchensteuergesetzes eine besondere Form der Kirchensteuer und fließt ausschließlich der Pfarr- bzw. Seelsorge- steile zu. Der Gesetzgeber dachte an eine Art Kopfsteuer, insofern als diese nach Artikel 22 des Bayer. Kirchensteuergesetzes von 1967 von allen Bekenntnisangehörigen über 18 Jahren erhoben werden soll, deren jährliches Gesamt-Einkommen (Lohn, Gehalt, Pension, Rente) 1840,65 Euro übersteigt.
Marylène Brito, Pfarrbriefservice
Seit alters ist in der Kirche der Gedanke lebendig, dass jedes Gemeindemitglied nach seinen Kräften zum ortskirchlichen Bedarf beiträgt.
Die Höhe, nämlich 1,50 Euro pro Jahr, bewegt sich in bescheidenen Grenzen.
Die Einnahmen aus dem Kirchgeld sind immer nur ein Teil des Gesamtbedarfes, so dass noch wesentliche Zuschussbeträge aus Diözesansteuermitteln benötigt werden.
Das Kirchgeld für ein Jahr können Sie überweisen oder in einem verschlossenen, mit Namen und Anschrift versehenen Kuvert in der Kirche oder im Pfarrbüro abgeben.